EXISTENZSCHUTZVERLAG

Auf der neuen Internetseite des Existenzschutzverlages heißen wir Sie ganz herzlich willkommen. Über den Existenzschutzverlag werden die Bücher des Unternehmensberaters und Buchautors Karl Gerhard Schüring verlegt.


 
Den Besuchern dieser Internetseiten
wünsche ich erholsame Feiertage
und eine gutes neues Jahr 2017!
Ihr Karl Schüring

Ein Autor, der sich kritisch mit der politischen, marktwirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Situation auseinandersetzt. Und der sich seine Meinung nicht verbieten lässt, auch wenn sie unangenehm ist. So wurde ein Strafverfahren aufgrund einer Anzeige der Volksbank Süd-Emsland eG, vertreten durch den Vorstand Bernhard Hallermann, von der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Zu einem Antrag der gleichen Bank auf eine Einstweilige Verfügung wurde das Verfahren vom Landgericht erst gar nicht eröffnet. Nun übt sogar der Bürgermeister Bernhard Overberg Zensur, in dem er Werbeanzeigen im örtlichen Mitteilungsblatt untersagt. Alles verfassungswidriges Handeln, um Geschehnisse gegen die Schwachen der Gesellschaft im Verborgenen zu halten.


AKTUELLES: 
Die Zensur des Bürgermeister Bernhard Overberg

(siehe unten)

BÜCHER
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Buchneuerscheinung -> ab sofort verfügbar
"Hauptsache satt? - Warum satt werden nicht mehr ausreicht"
ISBN 978-3-00-055188-8

Taschenbuch, 124 Seiten, 7,80 €

 

Das Buch: "Ausgegrenzt Erniedrigt Rechtlos Würdelos"





 
Themen,
die im Buch behandelt werden:



Rund eine Million Euro vermeidbarer Schaden

   
 unnötigerweise verursacht auf kommunaler Ebene durch den Vorstand der Volksbank Süd-Emsland und das Vorgehen als „Alternativlösung“ wider das Gemeinwohl tolerierend durch den örtlichen Bürgermeister.
     In meinem gerade erschienenen Buch mit dem Titel „Ausgegrenzt Erniedrigt Rechtlos Würdelos“ (ISBN 978-3-00-053942-8) setze ich mich als Emsländer mit den Werkzeugen der Ausgrenzung, Erniedrigung und Rechtlosstellung auseinander, wie sie von vermögenden Institutionen (zum Beispiel Banken) und Bürgern, auch von politisch Verantwortlichen, angewandt werden. Nicht nur in den Finanzzentren dieser Welt, sondern auch in noch so beschaulichen Kommunen unseres Emslandes.
     Diese Werkzeuge sind für den Normalbürger kaum zu durchschauen. Das Verschweigen von wahren Begebenheiten, die Menschen durch willkürliches oder auch rechtsmissbräuchliches Handeln in wirtschaftliche und soziale Bedrängnis bringen, kann und darf nicht unser rechtsstaatliches, gesellschaftliches und soziales Miteinander bestimmen. Auch und gerade dann nicht, wenn es durch Personen geschieht, die in besonderer öffentlicher Verantwortung stehen.
     Den Gebrauch dieser Werkzeuge den Verantwortlichen vorzuhalten, ist für diese höchst unangenehm. Aber „ein Recht auf Anonymität oder Zurückhaltung (…) bezüglich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Sozialsphäre gibt es nicht“, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08. Und dies mag analog auch für politisches und anwaltliches Engagement gelten. Es bleibt die Aufforderung an die Verantwortlichen zum Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere auch für die Drittgläubiger.
     Aufklärung tut not, um Wiederholungen gegen Menschen (Verbraucher) gerichtet zu vermeiden, auch wenn es nicht jedem gefallen mag und vereinzelt mit Häme bedacht wird. Fazit meines Buches ist ein Plädoyer für ein humaneres Rechts- und Sozialwesen und eine gerechte Teilhabe an den Ressourcen dieser Welt.


Gesetzeslücken werden zu Insolvenzfallen für Verbraucher

Gegenstand des Buches – und wohl auch von öffentlichem Interesse – sind unter anderem insolvenzrechtlich äußerst problematische Regelungen, die es Gläubigern (vornehmlich Banken) ermöglichen, ohne Grund und daher rechtsmissbräuchlich Kunden (Verbraucher) mit einem auch unzulässigen Antrag in die Insolvenz zu drängen. Bedingt durch unzureichende gesetzliche Regelungen, die redlichen Anwälten als „Insolvenzfalle“ oder auch „Gesetzeslücke“ bekannt sind. Hier nicht gemeint ist ein nur von einem Bürger selbst beantragtes Insolvenzverfahren (reines Eigenantragsverfahren) zum Zwecke der Restschuldbefreiung.
 
Banken haben und nutzen so die Möglichkeit, unangenehmen und unfügsamen, in wirtschaftlicher Bedrängnis befindlichen Kunden einen Insolvenzantrag (Gläubigerantrag) anzudrohen und einen solchen Antrag auch zu stellen. Bevor der Antrag der Bank vom Gericht abschließend geprüft wird, werden betroffene Kunden (Schuldner) vom Gericht zunächst darüber informiert, dass sie Restschuldbefreiung beantragen können und dazu auch einen Eigenantrag zur Insolvenzeröffnung zu stellen haben. Über diese Möglichkeit sollen die Schuldner „autonom“ entscheiden.
 
So kann der Schuldner wider den Antrag der Bank auch zu dem Ergebnis kommen, es liege als Insolvenzgrund eine Zahlungsunfähigkeit gar nicht vor. Dennoch wird er möglicherweise nicht vollkommen ausschließen können, dass ihm nur durch den (mögli­cherweise auch unzulässigen) Antrag der Bank eine Zahlungsunfähigkeit droht. In einer solchen für ihn existenziellen Entscheidungssituation ist er folgenden Umständen (Rechtslage) ausgesetzt:
 
  1. Dem Schuldner wird vom Gericht vorenthalten, ob der Antrag der Bank überhaupt zulässig ist und ein Insolvenzverfahren auch tatsächlich auslösen kann.
  2. Der Schuldner ist einer Ermessensentscheidung eines Sachverständigen ausgesetzt, der sich mit einer Eröffnungsempfehlung faktisch selbst auch für ein mögli­cherweise für ihn attraktives Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter empfehlen kann.
  3. Der Schuldner ist einer Ermessensentscheidung eines Richters ausgesetzt, der sich – möglichweise ohne ausreichende Rechtskenntnisse – ausschließlich auf das Gutachten und die Eröffnungsempfehlung des Sachverständigen verlässt.
 
In dieser umfänglich risikobehafteten Situation verbleibt dem Schuldner die Entscheidung zwischen einem Eigenantrag zum Zwecke der Restschuldbefreiung (bei mögli­cherweise auch unzulässigem Gläubigerantrag) und der Möglichkeit, sich gegen den Antrag der Bank zu wehren, wobei ihm dann die Restschuldbefreiung versagt wird.
 
Ein Eigenantrag führt auch dann zu einem Insolvenzverfahren, falls der das Eröffnungsverfahren auslösende Antrag der Bank rechtswidrig (rechtsmissbräuchlich) und daher unzulässig ist. Ein Insolvenzverfahren aufgrund des Antrages der Bank also gar nicht hätte eröffnet werden können. Dann wären Restschulden nicht entstanden und Drittschuldner hätten ihre Ansprüche nicht verloren. So aber erfolgt gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren nur aufgrund eines – ohne (unzulässigen) Gläubigerantrag nicht möglichen (weil ohne Gläubigerantrag keine Zahlungsunfähigkeit droht) – Eigenantrages, in der Folge bedingt auch durch zweifelhafte Ermessensentscheidungen eines Sachverständigen und eines Richters. Demzufolge erfährt nicht nur der Schuldner eine möglicherweise unnötige und von ihm ungewollte wirtschaftliche Existenzvernichtung, es verlieren auch die Drittgläubiger dabei ihre Ansprüche.
 
Oder der Schuldner wehrt sich gegen den Antrag der Bank. Dann aber versagt ihm der Rechtsstaat gegebenenfalls (bei Eröffnung aufgrund eines zulässigen Gläubigerantrages) die Restschuldbefreiung. Welcher Anwalt wird in einer solchen risikobehafteten Situation dem Schuldner den Verzicht auf die Restschuldbefreiung empfehlen?
 
Aus dieser Entscheidungssituation ergibt sich, dass eine Bank auch mit einem rechtsmissbräuchlichen und daher unzulässigen Gläubigerantrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erreichen kann, weil der Schuldner in einer für ihn äußerst ambivalenten und nicht zu durchschauenden Situation einen Eigenantrag stellt. Um sich nicht der Gefahr einer Versagung der Restschuldbefreiung auszusetzen, mit dann aber hohem Schaden für ihn und auch für die Drittgläubiger. Anders gesagt: Der dem Schuldner vorenthaltende Status des Gläubigerantrages und der demzufolge dem Schuldner aufgedrängte (abgenötigte) Eigenantrag (möglicherweise ausgelöst nur von einem unzulässigen Gläubigerantrag), um Restschuldbefreiung zu erlangen, setzen auch die Drittgläubiger einem unter diesen Umständen nicht zumutbaren Risiko einer zu ihren Lasten gehenden Restschuldbefreiung aus.
 
Eine Rechtslage, die für die betroffenen Schuldner wie auch für die Drittgläubiger völlig inakzeptabel ist und Jahr für Jahr hohen wirtschaftlichen und sozialen Schaden anrichtet, der bundesweit wohl in die Milliarden gehen dürfte. Statistische Daten sind nicht vorhanden, weil ein Eigenantrag, ausgelöst von einem Gläubigerantrag, statistisch als reiner Eigenantrag gilt.
 
Diese Umstände und ein entsprechender Antrag einer Bank, in der Folge eine zweifelhafte Eröffnungsempfehlung und Eröffnungsentscheidung, haben auch das Insolvenzverfahren des Unterzeichneten ausgelöst mit entsprechenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Diese Ereignisse werden in dem Buch exemplarisch für die daraus auch allgemein folgenden materiellen und sozialen Umstände und Entwicklungen verarbeitet; sie so auch von öffentlichem Interesse sind. Zu den dazu erfolgten Meinungsäußerungen des Unterzeichneten im Internet zum Verhalten der Verantwortlichen wurden durch diese bereits entsprechende rechtliche Verfahren angestrengt – sollte so von der Bank Meinungsäußerungsfreiheit untersagt werden? Keines der angestrengten Verfahren hatte bei den zuständigen Stellen auch nur im Ansatz Erfolg, alle angestrengten Verfahren wurden nicht eröffnet beziehungsweise eingestellt.
 
Gestatten Sie mir noch folgende Anmerkung: Eine gesellschaftliche Akzeptanz von Meinungsäußerungsfreiheit gegen ansonsten in der Öffentlichkeit angesehene Personen und Institutionen kann offenkundig in einem bürgerlichen Umfeld nicht erwartet werden. Verhaltensweisen und Entscheidungen, die Menschen unnötig in wirtschaftliche Bedrängnisse führen, werden zugunsten der dafür Verantwortlichen (Entscheider) ausgelegt. Hintergrundwissen ist unerheblich, hat man einen „Schuldigen“ (Sündenbock), tut das Schwarmverhalten sein Übriges. Selbst wenn dagegenlautende Meinungsäußerungen, begründet auf Wahrheiten und auf eine sachbezogene Würdigung der Entscheidungen, das Verhalten der Verantwortlichen als Willkür und völlig sachfremd entlarven, es will halt kaum jemand wissen. Die Menschen wollen in Ruhe gelassen werden; gilt das aber auch für die Medien? Und gilt für die Medien die Pflicht, Meinungsäußerungsfreiheit im Interesse der Öffentlichkeit wahrzunehmen, nicht auch dann, wenn Kollisionen mit finanzkräftigen Werbekunden gegeben sind?
 
Letztlich wird in dem Buch vom Gesetzgeber und den Politikern gefordert, die rechtlichen Defizite zu beseitigen und das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren aus der Insolvenzordnung herauszunehmen und als „Wiedereingliederungsverfahren“ rechtlich völlig neu zu gestalten. Um ein „An-den-Pranger-Stellen“ und auch willkürliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Auch ein Schutzbedürfnis der in der Regel wenigen Gläubiger dürfte dem nicht entgegenstehen. Eine Wiedereingliederung von betroffenen Bürgern („Fresh Start“) kann nicht gelingen, wenn in Auskünften von Arbeitgebern die Auskunfteien einen Hinweis auf eine persönliche Insolvenz eines leitenden Angestellten vermerken oder im Internet ermittelt werden kann, ob ein Nachbar ein Insolvenzler ist.

So wird mich niemand daran hindern, Meinungsäußerungsfreiheit auch im Interesse betroffener Menschen in unserem Lande wahrzunehmen, selbst wenn es vereinzelt auf Unverständnis stößt und Häme verursacht. Weiteres können Sie auch dem Buch entnehmen


Ihr Karl Schüring

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PRESSEMITTEILUNG vom 03. November 2016
 
Die Zensur des Bürgermeisters
Overberg verhindert Werbeanzeige
Anzeige der Vorlage des Mitteilungsblattes wieder entnommen

    Die Gemeinde Emsbüren, vertreten durch den Bürgermeister Bernhard Overberg, hat die Aufnahme einer Werbeanzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde für das gerade erschienene Buch „Ausgegrenzt Erniedrigt Rechtlos Würdelos“ des Emsbürener Autors Karl Schüring offenkundig verhindert.
     Der Autor hatte für die Ausgabe November eine halbseitige Werbeanzeige aufgeben lassen. Diese wurde aber der ersten Druckvorlage wieder entnommen.
     Auf der abgebildeten ersten Umschlagseite steht neben dem Titel des Buches folgender Untertitel: „Für ein humaneres Rechts- und Sozialwesen und eine gerechte Teilhabe an den Ressourcen dieser Welt“.
     Als weitere Information enthält die Anzeige folgenden Wortlaut: „Der Emsbürener Unternehmensberater und Autor behandelt in dem Buch Gesetzeslücken, die es Banken rechtsmissbräuchlich ermöglichen, Kunden in eine wirtschaftliche Existenzvernichtung zu drängen. Mit allen auch sozialen Folgen bis hin zu einer suizidalen Gefährdung. Er fordert Änderungen in der Gesetzgebung und plädiert für ein humaneres Verhalten in der Sozialsphäre der Gesellschaft.“
     Darum geht es in der vorgesehenen Werbeanzeige. Ein substantieller Grund, diese Werbeanzeige nicht in das Mitteilungsblatt aufzunehmen, ist nicht erkennbar und wird auch mit der erforderlichen Bestimmtheit von der Gemeinde nicht vorgetragen.
     Die Weigerung des Bürgermeisters, die Werbeanzeige abzudrucken, ist daher rechtswidrig und kommt einer in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz ausgeschlossenen Zensur gleich. Das grundsätzlich der Gemeinde zustehende Ermessen, welche Beiträge sie abdrucken lässt, führt auch zu einer Selbstbindung und hierdurch zu einem Anspruch Dritter auf Gleichbehandlung – insoweit liegt ein Ermessenfehler vor.
     Außerdem sieht der Autor einen rechtswidrigen Eingriff in den als Selbstverlag des Autors betriebenen Gewerbebetrieb, woraus sich Schadensersatzansprüche gem. § 823 I BGB in Verbindung mit Art. 14 Grundgesetz ergeben. Das Verhalten des Bürgermeisters verstößt gleich mehrfach gegen Verfassungsrecht.
     Der Autor sieht in dem Verhalten des Bürgermeisters auch eine Bevormundung der Bürgerinnen und Bürger. Für ihn stellt sich erneut die Frage, ob die politischen Vertreter der Gemeinde Emsbüren ein solches Verhalten des Bürgermeisters billigen und der Bevölkerung ein solches Verhalten des Bürgermeisters und eine Akzeptanz durch die politischen Vertreter zugemutet werden kann.
     Der Autor hat inzwischen einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

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Impressum:

ESV Existenzschutzverlag UG
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48488 Emsbüren
 
Telefon: 0172/9386123
Fax: 05903/2179176
www.existenzschutzverlag.de
mail@existenzschutzverlag.de
 
Geschäftsführer: Betriebswirt Karl Schüring
 
AG Osnabrück: HRA 209919


Herausgeber: / V.i.S.d.P.: Karl Schüring, Lange Straße 17, 48488 Emsbüren, mail@kschuering.de
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